Rauchwarnmelder: Wann ist ein Austausch fällig?
Rauchwarnmelder retten Leben – aber nur, wenn sie zuverlässig funktionieren. Wir erklären, wann der Austausch fällig ist und welche Pflichten Eigentümer und Mieter haben.
Rauchwarnmelder sind in allen 16 deutschen Bundesländern Pflicht. Sie warnen frühzeitig vor Bränden und geben Bewohnern die entscheidenden Minuten, um sich in Sicherheit zu bringen. Doch viele Eigentümer und Mieter wissen nicht, dass Rauchwarnmelder eine begrenzte Lebensdauer haben und regelmäßig ausgetauscht werden müssen.
Die 10-Jahres-Regel: DIN 14676-1
Die DIN 14676-1:2018-12 (Rauchwarnmelder für Wohnhäuser – Einbau, Betrieb und Instandhaltung) legt fest, dass Rauchwarnmelder spätestens nach 10 Jahren ausgetauscht werden müssen, sofern der Hersteller keine kürzere Nutzungsdauer vorgibt. Maßgeblich ist das auf dem Gerät aufgedruckte Herstellungs- oder Inbetriebnahmedatum.
Der Grund für die zeitliche Begrenzung: Die optischen Sensoren in Rauchwarnmeldern verschmutzen mit der Zeit, die Elektronik altert, und die Batterie (bei Geräten mit fest verbauter Langzeitbatterie) nähert sich dem Ende ihrer Kapazität. Nach 10 Jahren kann nicht mehr zuverlässig gewährleistet werden, dass der Melder im Ernstfall korrekt auslöst.
Tipp: Notieren Sie das Installationsdatum jedes Rauchwarnmelders oder fotografieren Sie das Typenschild. So behalten Sie den Überblick über anstehende Austauschfristen.
Jährliche Inspektion und Wartung
Neben dem Austausch nach 10 Jahren schreibt die DIN 14676-1 eine jährliche Funktionsprüfung vor. Bei dieser Inspektion wird geprüft:
- Ist der Rauchwarnmelder noch am vorgesehenen Montageort installiert?
- Ist die Raucheintrittsöffnung frei und nicht durch Staub, Farbe oder andere Stoffe blockiert?
- Funktioniert der Melder (Prüftaste drücken – akustisches Signal muss ertonen)?
- Ist im Umkreis von 50 cm kein Hindernis vorhanden, das den Rauchzutritt behindern könnte?
- Gibt es bauliche Veränderungen im Raum, die die Funktion beeinträchtigen?
Die jährliche Inspektion kann vom Eigentümer selbst, vom Mieter oder von einem beauftragten Dienstleister durchgeführt werden – je nach landesrechtlicher Regelung.
Rauchwarnmelderpflicht in allen Bundesländern
Alle 16 Bundesländer haben die Rauchwarnmelderpflicht in ihre jeweilige Landesbauordnung aufgenommen. Die Pflicht gilt für Wohnungen – sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude. Die Übergangsfristen für Bestandsgebäude sind inzwischen in allen Bundesländern abgelaufen.
In welchen Räumen Rauchwarnmelder installiert werden müssen, ist ebenfalls in den Landesbauordnungen geregelt. Die Mindestanforderung gilt einheitlich für:
- Schlafzimmer
- Kinderzimmer
- Flure, die als Rettungswege dienen
Einige Bundesländer gehen über diese Mindestanforderung hinaus und verlangen Rauchwarnmelder auch in weiteren Aufenthaltsräumen wie dem Wohnzimmer. In Berlin, Brandenburg und Baden-Württemberg beispielsweise müssen alle Aufenthaltsräume (außer Küche und Bad) mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.
Beispiel: Bayern
In Bayern regelt Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Rauchwarnmelderpflicht. Rauchwarnmelder sind in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungswege dienen, vorgeschrieben. Die Pflicht gilt seit 2018 auch für Bestandsgebäude.
Wer ist verantwortlich?
Die Verantwortung für Rauchwarnmelder teilt sich in der Regel wie folgt auf:
- Einbau und Austausch: In allen Bundesländern ist der Eigentümer (bzw. der Vermieter) für die Installation und den fristgerechten Austausch der Rauchwarnmelder verantwortlich.
- Wartung (Sicherstellung der Betriebsbereitschaft): Hier unterscheiden sich die Landesbauordnungen. In den meisten Bundesländern ist der unmittelbare Besitzer (Mieter) für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zuständig. In der Praxis übertragen jedoch viele Eigentümer die Wartung an einen Dienstleister, um eine fachgerechte Prüfung und Dokumentation sicherzustellen.
In Bayern beispielsweise ist grundsätzlich der unmittelbare Besitzer (bei vermieteten Wohnungen also der Mieter) für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Pflicht selbst. Viele Eigentümer und Hausverwaltungen beauftragen einen professionellen Dienstleister, um einheitliche Qualitätsstandards und eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten.
Woran erkennen Sie, dass ein Austausch nötig ist?
Neben der 10-Jahres-Regel gibt es weitere Anzeichen, dass ein Rauchwarnmelder ausgetauscht werden sollte:
- Häufige Fehlalarme: Verschmutzte Sensoren können zu unnötigen Alarmen führen.
- Batteriewarnung: Ein wiederkehrender Signalton zeigt an, dass die Batterie schwach ist. Bei Geräten mit Langzeitbatterie bedeutet das oft, dass das gesamte Gerät am Ende seiner Lebensdauer ist.
- Sichtbare Beschädigungen: Vergilbte, verformte oder beschädigte Geräte sollten umgehend ersetzt werden.
- Keine Reaktion auf Prüftaste: Wenn der Melder bei der Funktionsprüfung keinen Alarm auslöst, muss er sofort ausgetauscht werden.
Kosten und Umlage
Die Kosten für die Anschaffung und Installation von Rauchwarnmeldern trägt der Eigentümer. Die laufenden Kosten für die Wartung (jährliche Inspektion) können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Anschaffungs- und Installationskosten selbst sind keine umlagefähigen Betriebskosten, können aber als Modernisierungsumlage anteilig auf die Miete aufgeschlagen werden.
Fazit
Rauchwarnmelder sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Brandschutzes in Wohngebäuden. Die 10-Jahres-Austauschfrist nach DIN 14676-1 und die jährliche Funktionsprüfung gewährleisten, dass die Geräte im Ernstfall zuverlässig funktionieren. Eigentümer sollten die Installationsdaten ihrer Melder kennen, anstehende Austauschfristen im Blick behalten und die jährliche Inspektion professionell dokumentieren.
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